Gericht stoppt irreführende Versicherungswerbung eines Münchner Maklers
Ein Münchner Gericht hat eine einstweilige Verfügung gegen einen Versicherungsvermittler wegen irreführender Werbung erlassen. Der Vermittler nutzte in seinem Firmennamen und in der Werbung den Begriff „Versicherung“, ohne deutlich zu machen, dass er als Makler tätig ist. Die Entscheidung folgt auf eine Klage des Wettbewerbszentrums, das sich gegen täuschende Praktiken in der Versicherungsbranche wendet.
Der in München ansässige Vermittler besitzt seit März 2022 eine Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung. Auf seiner Website warb er mit einer „Pauschale“ für einen Rundumschutz, der Hausrat-, Haftpflicht-, Unfall- und Kfz-Versicherungen umfasste. Das Wettbewerbszentrum argumentierte, dass diese Darstellung Verbraucher dazu verleiten könnte, ihn fälschlicherweise für einen Versicherer und nicht für einen Makler zu halten.
Das Landgericht München I urteilte, dass die Verwendung des Begriffs „Versicherung“ in der Werbung – ohne einen klaren Hinweis auf die Maklertätigkeit – gegen § 6 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Das Gericht begründete dies damit, dass Verbraucher nicht erst auf einer Website nach Informationen suchen müssten, um zu erkennen, ob es sich um einen Versicherer oder einen Vermittler handelt. Zwar wies das Gericht Klagen gegen die vollständige Firmenbezeichnung „Insurance Services GmbH“ ab, doch andere Verwendungen des Begriffs „Versicherung“ wurden als täuschend eingestuft.
Bereits am 10. Juni 2024 hatte das Wettbewerbszentrum dem Vermittler eine Abmahnung zugestellt und eine Unterlassungserklärung gefordert. Da dieser sich weigerte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Das Urteil verbietet ihm nun, den Begriff „Versicherung“ in geschäftlichen Transaktionen ohne entsprechende Klarstellung zu verwenden – bei Zuwiderhandlung drohen Geldstrafen von bis zu 250.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.
Das Wettbewerbszentrum hat zudem fünf weitere Vermittler mit ähnlichen Namensproblemen ins Visier genommen, vor allem im Bereich der Tierkrankenversicherungen. Vier von ihnen kamen den Abmahnungen nach, ein Fall bleibt noch ungeklärt.
Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Pflicht von Versicherungsvermittlern, sich in der Werbung klar von Versicherern abzugrenzen. Der betroffene Makler muss nun seine Marketingstrategie anpassen, um Strafen zu vermeiden. Gleichzeitig zeigt das Urteil die anhaltenden Bemühungen des Wettbewerbszentrums, irreführende Praktiken in der Versicherungsvermittlung zu bekämpfen.






