26 April 2026, 02:17

Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte sehbehinderter Mediziner – mit Einschränkungen

Schwarzes und weißes Porträt von Cornelis Solingen, dem Medicinen Arzt, der auf einem Stuhl mit einem Vorhang und einem Fenster im Hintergrund sitzt, mit Text unten.

Bundesverwaltungsgericht stärkt Rechte sehbehinderter Mediziner – mit Einschränkungen

Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat die Rechte sehbehinderter Mediziner thematisiert. Im Mittelpunkt des Falls stand ein Medizinstudent, dem wegen seiner Sehbehinderung die Approbation verweigert wurde – und der damit grundsätzliche Fragen zu Behindertenrechten und Patientensicherheit aufwarf.

Der betroffene Student leidet an einer Makuladegeneration, einer Erkrankung, die seine Sehschärfe deutlich beeinträchtigt und in beiden Augen zu einem Verlust des zentralen Sehens führte. Trotz dieser Einschränkung absolvierte er sein Medizinstudium, doch die zuständigen Behörden verweigerten ihm später die Zulassung mit der Begründung, seine Behinderung stehe einer sicheren Berufsausübung entgegen.

Das BVerwG prüfte den Fall und stellte fest, dass § 3 der deutschen Approbationsordnung für Ärzte indirekt sehbehinderte Bewerber diskriminiere. Zwar räumte das Gericht ein, dass eine eingeschränkte Berufserlaubnis erteilt werden könnte, verwies jedoch auf praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung solcher Auflagen.

Nach deutschem Recht berechtigt die Approbation Ärzte grundsätzlich zur uneingeschränkten Ausübung ihres Berufs in allen Fachgebieten. Das Gericht betonte jedoch, dass Mediziner ihre eigenen Fähigkeiten kritisch reflektieren und ihre professionellen Grenzen erkennen müssten. Die Richter hoben hervor, dass die Approbation nicht bedeute, dass ein Arzt jede denkbare medizinische Tätigkeit ausüben müsse.

Die Entscheidung unterstreicht die anhaltende Herausforderung, Patientensicherheit und die Rechte behinderter Berufstätiger in Einklang zu bringen. Zwar hob das Gericht die bestehenden Zulassungsbeschränkungen nicht auf, erkannte aber an, dass klarere Leitlinien nötig seien, wie sehbehinderte Ärzte innerhalb ihrer Möglichkeiten sicher praktizieren können. Der Fall könnte weitere Debatten über die Approbationsregelungen in Deutschland anstoßen.

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